Satzung

Essener Turn- und Sportverein von 1859 e.V.
SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Essener Turn– und Sportverein von 1859 e.V." und hat seinen Sitz in Essen.

§ 2 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister am 15. Dezember 1921 eingetragen.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen als Mittel zur körperlichen und sittlichen Kräftigung seiner Mitglieder, sowie der Pflege deutscher Turnertradition.
Diesem Zweck dient:
a) Pflege des Turnens und verwandter körperlicher Übungen in regelmäßigem geordnetem Betrieb.
b) Schaffung geistiger, körperlicher und sittlicher Bildung, sowie Stärkung des Charakters.
c) Tatkräftige Hilfe bei der Erziehung der Jugend zu vollwertigen Menschen.
Zur Förderung vorstehender Bestrebungen ist der Verein entsprechenden Verbänden angeschlossen. Politische, religiöse und wirtschaftliche Bestrebungen bleiben ausgeschlossen.
Der Essener Turn- und Sportverein von 1859 e.V., Sitz in Essen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) ordentlichen Mitgliedern
Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Hierfür kommen Mitglieder in Frage, welche die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben.
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag des neuen Mitglieds, bei Minderjährigen auch durch die gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und wird nach der Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann beim Vorsitzenden des Vereins Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch wird in der nächstfolgenden Hauptver-sammlung der Mitglieder abschließend entschieden. Hierbei sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds, erlischt die Beitragspflicht automatisch zum Ende des Kalenderjahres.
Eine Abmeldung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen und ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende zulässig.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes:
1.) Wegen Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seitens des Vorstandes mit mindestens 30-tägigem Zwischenraum.
2.) Gegen Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln oder vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch in schriftlicher Form beim Vorstand zu. Der Vorstand kann die Ausschließung zurücknehmen oder den Beschluss in der nächst folgenden Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die Beitragspflicht erlischt bei der Ausschließung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 6 Leistung von Beiträgen
Die Aufwendungen des Vereins werden durch die Beiträge, Zuschüsse, Zinsen auf Vereinsvermögen und Spenden gedeckt. Die Höhe der Beiträge und Eintrittsgelder wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.
Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung verpflichtet. Bei Neuaufnahmen ist eine Eintrittsge-bühr zu entrichten.
Die Beiträge können je nach Alter des Mitglieds oder Zugehörigkeit zu einer Vereinsabteilung unterschiedlich hoch festgelegt werden. Es können auch Familienbeiträge festgesetzt werden.
Für Mitglieder in besonderen Trainingsgruppen können auf Beschluss der Hauptversammlung zusätzliche Beiträge festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der geschäftsführende Vorstand kann unbemittelten Mitgliedern die Beiträge ermäßigen oder erlassen.
Der geschäftsführende Vorstand kann im Zusammenhang mit der Ausschließung von Mitgliedern unter Berücksichtigung des Aufwands für die Beitreibung rückständige Beitragsforderungen niederschlagen.

§ 7 Vorstand
Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der Geschäftsführer/in
c) dem/der 1. Kassierer/in
d) dem/der 2. Vorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht -soweit gewählt- aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der 2. Geschäftsführer/in
c) dem/der 2. Kassierer/in
d) dem Jugendwart / der Jugendwartin
e) dem Ehrenvorsitzenden
f) den Beisitzern/Beisitzerinnen
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes scheidet jedes Jahr aus. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung oder bis zum Rücktritt im Amt. Berechtigt zum Antrag auf Neuwahl ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Der Antrag ist bis eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Beisitzer sind die Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen. Der geschäftsführende Vorstand kann die Wahl eines zweiten Geschäftsführers/einer zweiten Geschäftsführerin, eines zweiten Kassierer/einer zweiten Kassiererin für die Erledigung anstehender Arbeiten beantragen. Diese gehören zum erweiterten Vorstand.
Die Vorschläge zur Wahl erfolgen auf Zuruf. Die Wahl erfolgt öffentlich durch einfache Stimmenmehrheit. Beantragen mehr als 5 stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl, so ist eine solche durchzuführen.
Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied aus einem anderen Grund aus, so hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Hauptversammlung formlos zu ergänzen. Bis zum Eintritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder führen die Ausscheidenden ihr Amt weiter.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gewissenhafte Erfüllung aller Aufgaben, die sich für ihn aus der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung ergeben. Er kann eine Vereinsordnung erlassen, die für alle Mitglieder verbindlich ist. Die Prüfung der Vereinskasse steht dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit zu. Die Prüfung des Vereinsvermögens erfolgt alljährlich durch drei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer. Eine zweimalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
2.) Der Vorsitzende beruft schriftlich oder mündlich den Vorstand ein, so oft die Notwendigkeit hierzu besteht oder zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
3.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
4.) Dem/der Geschäftsführer/in obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
5.) Der/die Geschäftsführer/in hat über jede Verhandlung oder Versammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom/von der Geschäftsführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.) Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten, nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf Zahlungen für Vereinszwecke auf Anweisung des/der Vorsitzenden leisten. Er hat die Oberaufsicht über alle Abteilungskassen, die ihm durch die Abteilungsleiter auf Anforderung jederzeit zur Einsicht vorzulegen sind. Die Vereinsabteilungen legen dem/der Kassierer/in jährlich einen Kostenvoranschlag vor, der nach der Genehmigung des Kostenvoranschlags des Gesamtvereins durch die Hauptversammlung vom Vorstand genehmigt wird.
7.) Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
8.) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 9 Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Eine ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den Monaten Januar bis April statt.
Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
a) Rechenschaftsbericht und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes auf Grund des Berichtes der Kassenprüfer
b) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes nach § 7 der Satzung
c) Wahlen von Kassenprüfern/innen
d) Kostenvoranschlag für das laufende Kalenderjahr
e) Vereinsbeiträge, sofern Veränderungen beantragt sind
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie sind auch anzuberaumen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung fest und beruft diese schriftlich spätestens 14 Tage vorher ein. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die  1. Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in. Alle Anträge, die in der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens eine Woche vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
Ausgeschlossen sind hiervon solche Anträge, die entweder von dem geschäftsführenden Vorstand als dringlich anerkannt werden oder die aus einem Punkt der Tagesordnung hervorgehen. Über derartige Anträge kann in derselben Hauptversammlung endgültig beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen  Mitglieder – einschließlich der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes – stimmberechtigt anwesend sind. Grundlage hierfür ist die Zahl der ordentlichen Mitglieder am 01. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht der nicht voll geschäftsfähigen Mitglieder wird durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4–Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vollmachten sind bei Abstimmungen nicht gültig.
Sollte eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Hauptversammlung schriftlich einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein
Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einem anderen Sportverein – im Folgenden „Fusion“ genannt – kann in einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung  wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und sich mindestens 2/3 der Stimmen dafür erklären. Tritt der Fall ein, dass die vorstehenden Bedingungen nicht vorliegen, muss binnen 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung anberaumt werden. Für einen gültigen Beschluss müssen wieder die Bedingungen der ersten Versammlung eingehalten werden.
Nehmen auch an dieser Hauptversammlung nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teil, ist binnen 2 Wochen eine dritte Hauptversammlung anzuberaumen, in der dann die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Auflösung oder Fusion beschließen.
Liquidator oder Bevollmächtigter für eine „Fusion“ ist der 1. Vorsitzende.
Die Hauptversammlung beschließt gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens. Der Vorstand macht hierzu bei der Einberufung der 1. Hauptversammlung mindestens einen Vorschlag. Vorschläge können auch bis zu 7 Tagen nach der Einberufung der 1. Hauptversammlung schriftlich von einer Gruppe von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden. Das Vereinsvermögen muss bei einer Auflösung des Vereins für sportliche Zwecke einer gemeinnützigen Organisation oder einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt werden.
Bei der „Fusion“ mit einem anderen gemeinnützigen Sportverein geht das vorhandene Vermögen in das Vermögen des neu entstehenden Vereins über. Die Hauptversammlung kann Einschränkungen für die Verwendung des Vermögens in dem fusionierten Verein beschießen.
Sollte die Hauptversammlung keine Einschränkungen der Vermögensverwendung in dem fusionierten Verein beschließen, kann der Vorstand des Essener Turn- und Sportvereins von 1859 e.V. trotzdem mit Mehrheitsbeschluss in eigener Verantwortung solche Verwendungseinschränkungen verhandeln und in die Fusionsvereinbarung einfügen lassen.

§ 11 Jugendordnung
entfällt

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Essen, 26. März 2018